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Hunderegister
Berlin (Testsystem)

Sehr geehrte Hundehalterin, sehr geehrter Hundehalter,

laut dem Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz - HundeG) müssen alle Hundehaltenden ab dem 1. Januar 2022 ihren Hund in einem Zentralen Register anmelden. Die Daten, die dort gespeichert werden müssen, bestimmen sich nach § 11 HundeG.

Das Register dient gem. § 11 Abs. 2 HundeG "der Durchführung dieses Gesetzes, der Identifizierung von Hunden, der Feststellung der Hundehalterin oder des Hundehalters eines Hundes sowie bei herrenlosen Hunden der Ermittlung der letzten Hundehalterin oder des letzten Hundehalters, der Durchführung der Aufgaben des Hundesteuergesetzes vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung, der Durchführung des Tierschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie der Gewinnung statistischer Erkenntnisse über die nach Rasse oder Kreuzung oder Gefährlichkeit aufgeschlüsselte Anzahl der in Berlin gehaltenen Hunde."

Das Zentrale Register wird von der GovConnect GmbH als Beliehene geführt.

Aufsichtsbehörde ist die Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.

Sie können sich auf dieser Webseite ein Halterkonto anlegen und jeden Hund für je 17,50 € anmelden. Alternativ können Sie per Formular oder telefonisch unter 0441 36177990 (werktäglich von Mo. bis Do. von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Fr. von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr) Hunde zu je 26,50 € anmelden.

Änderungen Ihrer Daten sowie die Abmeldung Ihres registrierten Hundes sind von Ihnen online oder telefonisch eigenständig vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um kostenfreie Vorgänge.

Bei Fragen stehen Ihnen unsere FAQ zur Verfügung. Über das Kontaktformular können Sie auch Fragen, Anregungen oder Kritik übermitteln. Wenn diese Möglichkeiten Sie nicht weiterbringen, können Sie auch unter unten stehender Rufnummer anrufen und Fragen stellen.

Bitte beachten Sie, dass automatisch die höhere Gebühr (26,50 €) entsteht, sofern das Personal des Zentralen Registers die Anmeldung vornimmt.

Ab dem 01.01.2024 gilt die An- und Abmeldung eines Hundes beim zentralen Register gleichzeitig als steuerliche An- und Abmeldung beim Finanzamt. Damit entfällt für Sie die zusätzliche An- und Abmeldung Ihres Hundes bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt. Nur in bestimmten Einzelfällen müssen Sie sich weiterhin an Ihr Wohnsitzfinanzamt wenden, z. B. bei der Beantragung einer Hundesteuerbefreiung oder bei Haltung eines nicht steuerbaren Hundes.

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